Immobiliengutachter Gutachter Nord KG Immobilienbewertung

Immobilienbewertung / Lexikon


Immobiliengutachter Sachverständige für Immobilien

GUTACHTER NORD KG - Dipl.-Sachverständige (DIA), öffentlich bestellte u. vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten. Immobiliensachverständige für Immobilienbewertung Gadebusch, Immobiliengutachten oder Verkehrswertermittlungen in den Regionen Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern. In den Städten Kiel, Hamburg, Rostock, Flensburg, Lübeck, Neumünster und Umgebung.
Fachbegriffe aus der Immobilienwirtschaft, hier leicht verständlich erklärt.


Nachvollziehbarkeit

Gutachten sind eine der Hauptleistungen, die Sachverständige erbringen müssen. Im Gegensatz zu anderen sachverständigen Leistungen müssen Gutachten gewisse Mindestanforderungen erfüllen, um nicht als mangelhaft beurteilt zu werden. Insbesondere müssen sie nachvollziehbar sein, was auch beinhaltet, dass die Herleitung und die Grundlagen für die gefundenen Ergebnisse verständlich dargestellt werden müssen. Bloße Hinweise auf detailliertere Informationen in einer Hand- oder Beiakte reichen genauso wenig aus wie der Umstand, dass der Auftraggeber womöglich ein verkürztes, ergebnisorientiertes Produkt haben will.

Wie wichtig es ist, „richtige“ Gutachten erstatten zu können, zeigt das in der Ausgabe IfS-Informationen 2/2007 veröffentlichte Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 19.09.2006 (12 A 1737/04). In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Landwirtschaftkammer die Wiederbestellung eines Sachverständigen unter anderem abgelehnt, weil seine Gutachten mangelhaft, da nicht nachvollziehbar, waren. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Kammer.

Insbesondere öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige müssen ihre Fähigkeit nachweisen, nachvollziehbare Gutachten zu erstellen. Dies gilt umso mehr, als die öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Gutachter/Sachverständigen auf 5 Jahre befristet ist und bei der Wiederbestellung zum öffentlichen bestellten und vereidigten Sachverständigen die besondere Sachkunde aktuell nachgewiesen werden muss. Dies gilt insbesondere auch für die Gutachtenerstattung.

Der Nachweis der besonderen Sachkunde i.S. des § 36 1 Satz 1 GewO ist erbracht. wenn der Gutachter/Sachverständige über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist. Ohne diesen Nachweis wäre es nicht gerechtfertigt, eine Person durch die öffentliche Bestellung aus dem Kreis der Gutachter-Sachverständige heraus zu heben (BVerwG, Urteil vom 27. 6. 1974 1 C 10. 73, BVerwGE 45, 235).

Im Hinblick auf das Vertrauen, das der Laie einem öffentlich bestellten Sachverständigen entgegen bringt und die Bedeutung eines von ihm erstellten Gutachtens, etwa für den Ausgang eines Rechtsstreits, sind an den Nachweis der besonderen Sachkunde hohe Anforderungen zu stellen. Auf der anderen Seite darf der strenge Maßstab nicht dazu führen, die Anforderungen zu überhöhen. Jedoch dürfen Restzweifel an der hohen Qualifikation, die das Amt des öffentlich bestellten Sachverständigen verlangt, nicht bestehen. Dieses Qualitätserfordernis hebt den besonders sachkundigen Sachverständigen/Gutachter von demjenigen mit einer allgemeinen fachlichen Befähigung ab.

Den Sachverständigen zeichnet ein Wissens- und Erfahrungsvorsprung auf einem regelmäßig eng definierten Gebiet aus. Der Sachverständige/Gutachter muss im Allgemeinen besonderes Detailwissen und überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen haben. Der besonders sachkundige Sachverständige muss neben überdurchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen auch praktische Erfahrungen auf seinem Spezialgebiet vorweisen. Darüber hinaus muss er in der Lage sein, Arbeiten anderer sachverständig zu beurteilen und das Ergebnis seiner Begutachtung für den Auftraggeber verständlich und nachvollziehbar darzustellen. Der Sachverständige muss in der Lage sein, seine Fachkenntnisse auch in dem erforderlichen Umfang schriftlich zur Geltung zu bringen.

Der Gutachter/Sachverständige muss sich mündlich und schriftlich so ausdrücken können, dass seine gutachtlichen Äußerungen für den jeweiligen Auftraggeber verständlich und in den wesentlichen Teilen des Gutachtens nachvollziehbar sind.



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