Immobiliengutachter Gutachter Nord KG Immobilienbewertung

Immobilienbewertung / Lexikon

Immobiliengutachter Sachverständige für Immobilien

GUTACHTER NORD KG - Dipl.-Sachverständige (DIA), öffentlich bestellte u. vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten. Immobiliensachverständige für Immobilienbewertung Kleve (Dithmarschen), Immobiliengutachten oder Verkehrswertermittlungen in den Regionen Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern. In den Städten Kiel, Hamburg, Rostock, Flensburg, Lübeck, Neumünster und Umgebung.
Begriffe aus der Immobilienbewertung, hier leicht verständlich erklärt.


Doppelhaus

Im deutschen Baurecht bezeichnet ein Doppelhaus ein Gebäude mit zwei Eingängen in der offenen Bauweise nach
§ 22 BauNVO. Hierbei kann es sich z.B. um ein Mehrfamilienhaus mit zwei unabhängigen Eingängen und Treppenhäusern handeln; entscheidend ist die Zahl der Hauseingänge. In der Umgangssprache bezeichnet Doppelhaus zwei aneinander gebaute Einfamilienhäuser. In Österreich verwendet man für ein Doppelhaus den Begriff Gekuppelte Bauweise.

Man spricht von einem Doppelhaus, wenn zwei Häuser an der Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Die beiden Hälften sind dabei oftmals ähnlich gestaltet, häufig mit achsensymmetrischer Fassadengestaltung und Grundriss. Damit ähnelt ein typisches Doppelhaus einem symmetrischen Einzelhaus.

Normalerweise handelt es sich bei der gemeinsamen Wand um eine Seitenwand der Gebäude. Handelt es sich um die Rückwand, spricht man von "Back to back"-Bebauung. Ist bei den beiden Hälften keine symmetrische Bauweise zu erkennen, spricht man von "einseitig angebaut". Stoßen mehr als zwei Gebäude mit ihren Seitenwänden aneinander, spricht man von Reihenhäusern.

Die Vorteile von Doppelhäusern (und auch Reihenhäusern) gegenüber freistehenden Gebäuden sind eine günstigere Flächenausnutzung der Grundstücke und eine Verminderung der Heizkosten durch einen geringeren Außenwandanteil. Nachteile liegen darin, dass je eine Wand fensterlos bleibt sowie in der eingeschränkten Schalltrennung der beiden Haushälften.



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